Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 106

§ 106 – Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.

Kurz erklärt

  • Eine Auskunft oder Urkunden dürfen nicht verlangt werden.
  • Dies gilt, wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde zustimmt.
  • Die Behörde muss erklären, dass es dem Wohl des Bundes oder Landes schadet.
  • Es müssen erhebliche Nachteile für den Bund oder das Land befürchtet werden.
  • Der Schutz des öffentlichen Interesses steht im Vordergrund.